Liegt bei dir das Couvert mit der Steuererklärung noch ungeöffnet herum? Dann musst du dich sputen. Die Steuererklärung musst du bis am 31. März 2023 bei deiner Gemeinde einreichen. Wenn dir das in dieser kurzen Zeit nicht reicht, musst du nicht verzweifeln. Kannst du die Steuererklärung aus bestimmten Gründen nicht innerhalb der Frist einreichen, kannst du eine Fristerstreckung beantragen.
Die Fristerstreckung musst du vor dem 31. März beantragen. Eine Fristerstreckung wird grundsätzlich bis zum 30. September 2023 und in Sonderfällen bis spätestens zum 30. November 2023 gewährt. Mahnfristen sind nicht verlängerbar.
Fristerstreckung online einreichen
Auf der Website des Kantons Aargau kannst du die Fristerstreckung ganz einfach einreichen. Die einzige Voraussetzung für ein Gesuch ist, dass du die Steuererklärung für die aktuelle Steuerperiode erhalten hast. Von dort brauchst du die 10-stellige Adressnummer.
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Gut zu wissen: Es erfolgen keine Mahnungen vor dem 30. Juni 2023. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis 30. Juni 2023 grundsätzlich keine Gesuche gestellt werden, wie es auf der Website des Aargauer Steueramts heisst.
Keine Mahnungen bis Ende Juni
Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober 2023 von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni 2023 (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden.
Was passiert, wenn du die Steuererklärung nicht fristgerecht abgibst, welche Beilagen es zwingend braucht und wo die aktuelle Version von «EasyTax» herunterladen kannst, kannst du hier nachlesen.
(red.)