Am 1. Januar treten im Aargau verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2023 betreffen unter anderem die Energieverordnung, die Anpassungen über die Anstellung von Lehrpersonen und das Steuergesetz. Das ist aber noch lange nicht alles. Wir stellen die wichtigsten Gesetzesänderungen vor.
Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz
Mit der Änderung der Jagdverordnung werden bestehende Lücken im Verordnungsrecht geschlossen und dadurch Abläufe präzisiert und vereinfacht. Auch das Tierschutzgesetz soll dadurch gestärkt werden. Neben einer neuen Vereinfachung des Ablaufs der Abschussplanung für Rehwild werden auch die Jagdzeiten angepasst. Zudem wird eine obligatorische Nachsuche für verletzte Wildtiere eingeführt. Für die Nachsuche, die Baujagd und die Wasserjagd dürfen ab dem 1. Januar 2023 nur geprüfte Hunde eingesetzt werden. Neu ist das Füttern von Wildtieren verboten, ausser das Füttern von Singvögeln im Winter. Weiter wird die Ausbildung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher gestärkt.
Energieverordnung
Laut dem Bund muss man beim Bau neuer Gebäude mit einer Gebäudefläche von mehr als 300 Quadratmetern, eine Solaranlage auf dem Dach oder der Fassade installieren. Mit einer Anpassung der kantonalen Energieverordnung per 1. Januar 2023 wird das Bundesrecht auch im Kanton Aargau umgesetzt.
Änderungen der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung
Das Aargauer Departement für Gesundheit und Soziales analysierte die kantonalen Sozialleistungen bezüglich Fehlanreizen und Unstimmigkeiten im Sozialsystem. Durch diese Auswertungen werden nun Verordnungsänderungen gemacht. Betroffen von diesen sind vor allem die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und der Elternschaftsbeihilfe. Eine Änderung wird auch bei der Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen gemacht.
Anpassungen Verordnung über die Anstellung von Lehrpersonen
Ab 1. Januar gilt ein neues Lohnsystem für die Aargauer Lehrpersonen. Hier werden Einstufungskriterien von Assistenzpersonen angepasst, Schulleitungserfahrung als berufliche Erfahrung bei Lehrerfunktionen zu 80 Prozent berücksichtigt und den Quereinsteigern wird die Unterrichtserfahrung angerechnet. Ausserdem wird ein Funktionswechsel vereinfachter umsetzbar werden.
Anpassung Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung
Für das Pilotprojekt «Bildungsgutscheine Grundkompetenzen» tritt ab 1. Januar eine befristete Änderung der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung in Kraft. Mit einem Gutscheinsystem sollen Personen mit mangelnden Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben, Alltagsmathematik, Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien) einen verbesserten Zugang zu Weiterbildungskursen erhalten.
Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung
Aufgrund der aktuellen Teuerung werden die Einkommens- und Vermögenssteuertarife auf die Steuerperiode 2023 hin gesenkt und dadurch bestimmte Abzüge (beispielsweise der Kinder- oder der Invalidenabzug) entsprechend erhöht.
Erhöhung des Versicherungsabzugs
Mit der Annahme der Steuergesetzesrevision 2022 wurde der Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen erhöht. Bereits in der Steuerperiode 2022 können Paare anstatt wie bisher 4000 neu 6000 Franken abziehen. Für steuerpflichtige Einzelpersonen und Alleinerziehende sind es anstatt wie bisher 2000 neu 3000 Franken. Weil die Pauschalabzüge jährlich an die kantonale mittlere Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung angepasst werden und diese im Aargau um 5,9 Prozent gestiegen ist, wird der Abzug neu auf 6400 beziehungsweise 3200 Franken erneut erhöht.
Änderung Swisslos-Fonds-Verordnung
Durch die Prozessdigitalisierung werden die Gesuche für alle Förderbereiche zentral durch die Fachstelle Swisslos-Fonds, die im Departement Bildung, Kultur und Sport angesiedelt ist, bearbeitet. Die Entscheidungskompetenz über die Beiträge liegt weiterhin beim Aargauer Regierungsrat.
Änderung des Gemeindegesetzes
Die Vorschriften zur Anzahl der notwendigen Unterschriften für Referendums- und Initiativbegehren auf Gemeindeebene wurden angepasst. Bei Gemeinden mit Einwohnerrat beträgt die erforderliche Anzahl Unterschriften für Initiativen und Referenden nicht mehr 10 Prozent, sondern neu 5 Prozent.
Änderung der Kantonsverfassung
Mit der Änderung der Kantonsverfassung ist es neu möglich, dass Mitglieder des Grossen Rats sich bei längerfristiger Abwesenheit vertreten lassen können. Das Gesetz hält fest, dass nur Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft als Vertretungsgründe gelten, dass die Vertretung mindestens drei Monate und maximal ein Jahr dauern darf und nach welchen Regeln die Stellvertretung bestimmt wird. Gemeinden mit Einwohnerrat können ebenfalls eine Stellvertretungsregelung einführen.
Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes
Wenn Motionen oder Postulate im grossen Rat übergeben werden, hat der Regierungsrat gewisse Fristen, innert welchen er diese bearbeiten muss. Diese Fristen wurden zum Teil verkürzt und präzisiert, bis wann sie gelten. Ausserdem wird die Kommunikation zu überfälligen Vorstössen transparenter gestaltet, indem diese auf der Webseite des Grossen Rats publiziert werden.