Aargau/Solothurn

Corona-Infektion einer Psychologin in Aargauer Spital ist keine Berufskrankheit

Bundesgericht

Corona-Infektion von Psychologin in Aargauer Spital ist keine Berufskrankheit

· Online seit 12.07.2024, 15:30 Uhr
Eine in einem Aargauer Spital arbeitende Psychologin ist im Jahr 2021 an einer Covid-Infektion erkrankt. Ihre Versicherung gegen die Folgen von Berufskrankheiten lehnte eine Leistungspflicht ab. Die darauffolgende Beschwerde lehnte auch das Aargauer Versicherungsgericht ab. Das Bundesgericht zieht jetzt nach.
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Im Jahr 2021 erkrankte die Spitalpsychologin an einer Covid-Infektion – mitten in der Corona-Pandemie. Ihre obligatorische Versicherung gegen die Folgen von Berufskrankheiten sowie von Berufs- und Nichtberufsunfällen lehnte in der Folge eine Leistungspflicht ab. Es sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass sich die Frau am Arbeitsplatz angesteckt habe, lautete die Begründung.

Psychologin ging bis vor Bundesgericht

Die Psychologin reichte daraufhin eine Beschwerde ein, der Fall landete vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Ohne Erfolg, denn das Gericht wies die Beschwerde ab. Die Frau zog das Urteil deshalb ans Bundesgericht weiter.

Dieses entschied nun an seiner öffentlichen Beratung, die Beschwerde ebenfalls abzulehnen, wie es in einer entsprechenden Mitteilung vom Freitag heisst.

Kein spezifisches Ansteckungsrisiko

Grundsätzlich gelten Infektionskrankheiten beim Spitalpersonal zwar als Berufskrankheiten, das hat der Bundesrat in einer entsprechenden Liste für arbeitsbedingte Erkrankungen so definiert. Im Falle der Spitalpsychologin argumentiert das Bundesgericht aber, dass sie «keinem spezifischen Ansteckungsrisiko aufgrund eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatztes» ausgesetzt war. Für die oberste Schweizer Justizinstanz ist somit nicht eindeutig bewiesen, dass die Infektion im Rahmen einer Tätigkeit erfolgte, bei der sich ein berufstypisches Risiko verwirklichte.

Im besagten Spital seien zwar Covid-Patienten behandelt und betreut worden, die Psychologin war aber nicht mit deren Pflege befasst. «Daran ändert nichts, dass sie insbesondere in der Mittagspause beim Essen ohne Schutzvorkehrungen mit Pflegepersonal und Ärzten zusammen kam, die ihrerseits Kontakt mit Covid-Patienten hatten», hält das Bundesgericht weiter fest.

Und auch der Fakt, dass Covid-Patienten in diesem Spital zu Beginn in Zimmern auf der Station der Psychologin unter Quarantäne gestellt worden waren, lässt das Bundesgericht nicht gelten.

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veröffentlicht: 12. Juli 2024 15:30
aktualisiert: 12. Juli 2024 15:30
Quelle: ArgoviaToday

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