Aargau/Solothurn

Datenschutz: Das musst du beachten, wenn du eine Videoüberwachungskamera installierst

Sicherheit vs. Datenschutz

Das musst du beachten, wenn du eine Überwachungskamera installierst

· Online seit 13.07.2024, 12:59 Uhr
Die Zahl der Einbrüche steigt schweizweit. Viele wollen ihr Heim deshalb sichern und installieren daher eine Überwachungskamera. Doch hier müssen einige Punkte beachtet werden, damit man nicht gegen das Datenschutzgesetz verstösst.
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Einbrüche, aufgebrochene Autos oder Diebstähle vom Grundstück – solche Delikte haben in jüngster Zeit in der Schweiz stark zugenommen. Heimbesitzerinnen und -besitzer greifen deshalb oft zu einer Videoüberwachung, um ihr Zuhause zu schützen. Doch dabei gelten gewisse Regeln. Die Gemeinde Waltenschwil weist in ihrem aktuellen Newsletter darauf hin, dass der Betrieb solcher Kameras datenschutzkonform sein muss. Wer im Aussenbereich seines Heims deshalb eine Videoüberwachung plant, sollte folgende Regeln des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten beachten.

Der öffentliche Raum ist tabu

Die Kamera sollte so ausgerichtet sein, dass sie nur dein Grundstück filmt. Das Nachbargrundstück oder beispielsweise das Trottoir, welches öffentlicher Grund ist, dürfen nicht gefilmt werden. Nur wenn der öffentliche Boden ganz wenig zu sehen ist und die Überwachung des Grundstücks anders nicht möglich ist, kann dies aus praktischen Gründen akzeptiert werden, wie der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) schreibt. Auch das Nachbargrundstück ist übrigens tabu, ausser dein Nachbar oder deine Nachbarin hat im Voraus die Einwilligung gegeben. Dies gilt ebenso, wenn er oder sie ein Wegerecht durch das gefilmte Areal besitzt.

Zweifelhaftes Beweismittel

Was auf den Videoaufnahmen zu sehen ist, muss nicht eindeutig sein. Was, wenn sich die Person in der Hausnummer geirrt hat und keineswegs vorsätzlich deine Garage betreten hat? Ob Videoaufnahmen von Überwachungskameras vor Gericht zulässiges Beweismittel sind, wird im Einzelfall entschieden. Laut der Gemeinde gilt grundsätzlich, dass der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage gerechtfertigt sein muss.

Nach 24 Stunden Aufnahmen löschen

Die Videoüberwachung muss nicht nur gerechtfertigt, sondern auch verhältnismässig und zweckmässig sein, heisst es weiter. Du darfst die Privatsphäre der gefilmten Presonen nur im vernünftigen Verhältnis zum Zweck beeinträchtigen. Und auch nur Daten erheben, die für diesen Zweck nötig sind. Sie dürfen in der Regel höchstens 24 Stunden lang gespeichert werden, also so lange, bis der Zweck der Videoüberwachung erfüllt ist.

Videoüberwachung darf nicht heimlich sein

Wer eine Überwachungskamera installiert, muss dies auch klar erkennbar machen. Betroffene, die gefilmt werden, müssen darüber informiert sein. Und das bevor sie in den Aufnahmebereich treten. Gemäss dem neuen Datenschutzgesetz muss der Hinweis den Zweck, die Identität des Verantwortlichen, eine allfällige Weitergabe an Dritte und eine allfällige Bekanntgabe ins Ausland festgehalten sein.

Bildschirme dürfen nicht öffentlich sein

Es darf nicht einfach jeder und jede auf die Aufnahmen zugreifen. Die Zahl der berechtigten Personen muss möglichst tief gehalten werden. Bildschirme dürfen nicht öffentlich zugänglich sein.

Auch du darfst die Aufnahmen nicht immer einfach anschauen

Es gibt einen Unterschied, ob eine Live-Überwachung nötig ist oder Aufnahmen nur im Ereignisfall ausgewertet werden dürfen. Das hängt vom Zweck der Überwachung ab. Dürfen die Aufnahmen nur bei einem entsprechenden Ereignisfall ausgewertet werden, darfst du sie also nicht ohne einen Anlass einfach einsehen. Ist nichts passiert, müssen die gespeicherten Bilder innert der Frist gelöscht werden, ohne dass sie besichtigt wurden.

Veröffentlichung nur mit Einwilligung

Im Video abgebildete Personen müssen vorher ihr Einverständnis geben, wenn du Aufnahmen veröffentlichen willst. Du machst dich selbst strafbar, wenn du Überwachungsaufnahmen einfach online stellst, etwa wenn du eigenständig nach mutmasslichen Tätern fahndest oder sie an den Pranger stellst. Sollte eine Straftat vorliegen, übergibst du die Aufnahmen besser der Polizei. Übrigens darfst du auch Standbilder (Fotos) nicht einfach so online publizieren. Ist eine Person darauf erkennbar, wird es als Personendaten angesehen. Bei Gruppenbildern ist der Eingriff in die Privatsphäre nicht ganz so schwerwiegend, solange niemand aus der Masse heraussticht. Sind keine Personen identifizierbar, bist du auf der sicheren Seite.

Für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz gelten übrigens ebenfalls Datenschutz-Bestimmungen.

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veröffentlicht: 13. Juli 2024 12:59
aktualisiert: 13. Juli 2024 12:59
Quelle: ArgoviaToday

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